Satzung der Wohngenossenschaft Quick Borns eG


§ 1 Name, Sitz, Gegenstand
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet Wohngenossenschaft Quick Borns eG. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in 25451 Quickborn.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.
(3) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören
Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
(4) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(5) Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.
(6) Investierende und fördernde Mitglieder sind grundsätzlich zugelassen. Die Aufnahme in die Genossenschaft bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.


§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 500 €.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit mindestens zwei Geschäftsanteilen als Pflichtanteil zu beteiligen. Die Pflichtanteile sind sofort nach Aufnahme in die Genossenschaft einzuzahlen.
(3) Die Mitglieder können mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(4) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Generalversammlung eine Richtlinie aufstellen, wonach die Nutzung von Wohnraum abhängig gemacht wird von der Beteiligung mit weiteren Anteilen. Diese weiteren Geschäftsanteile sind sofort in voller Höhe einzuzahlen. Der Vorstand kann mit dem Mitglied eine
Ratenzahlungsvereinbarung über die Einzahlung dieser Anteile abschließen, in diesem Fall müssen sie jedoch spätestens innerhalb von 1 Jahr voll eingezahlt sein.
(5) Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 4 hinaus können die Mitglieder weitere, freiwillige Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Diese weiteren Geschäftsanteile sind sofort in voller Höhe einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlung zulassen, jedoch sind in diesem Fall mindestens 10% nach Zulassung der freiwilligen Beteiligung einzuzahlen. Die freiwilligen Anteile werden verzinst; dabei gilt als Mindestzinssatz der Leitzins der Europäischen Zentralbank abzüglich 1%.
(6) Der Vorstand kann die Nutzung einer Wohnung oder eines Gewerbeobjekts ohne die erforderlichen Anteile nach Abs. 4 zulassen, wenn andere Mitglieder eine entsprechende Anzahl freiwilliger Anteile als Ersatz für die Pflichteinlage zur Verfügung stellen und einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach § 67b GenG erklären (Solidaritätsanteil). Die Solidaritätsanteile werden verzinst; dabei gilt als Mindestzinssatz der Leitzins der Europäischen Zentralbank abzüglich 1%.
(7) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.
(8) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(9) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(10) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
(11) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.


§ 3 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird seitens des Vorstands durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textformeinberufen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege (per E-Mail) erfolgen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesandt worden sind.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Davon ausgenommen sind investierende und fördernde Mitglieder, die kein Stimmrecht haben.
(4) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Vorstands. 

(5) Die Generalversammlung beschließt eine Geschäftsordnung.
(6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(7) Die Generalversammlung wählt den Vorstand den Aufsichtsrat und bestimmt jeweils deren Amtszeit. Weitere Beschlussgegenstände ergeben sich aus dem Gesetz.


§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorstand ist jeweils mit zwei Vorstandsmitgliedern vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
(3) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung der Generalversammlung für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 5.000 € übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.


§ 5 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
(1) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung bei der Generalversammlung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstandsmitgliedern und
Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
(6) Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt. Wird bei mehreren Erben die Mitgliedschaft nicht innerhalb von sechs Monaten einem Miterben allein überlassen, so endet sie zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Überlassung zu erfolgen hätte.


§ 7 Mediationsklausel / Schiedsklausel
(1) Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft, zwischen Organen, zwischen Mitgliedern und Organen oder Organmitgliedern werden durch ein Schiedsgericht entschieden, soweit es sich nicht um den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum handelt. Vor
der Durchführung eines Schiedsverfahrens muss versucht werden ein Mediationsverfahren durchzuführen.
(2) Zu diesem Zweck ist von den Mitgliedern mit der Genossenschaft ein Mediations- und Schiedsvertrag abzuschließen. Der Text des Schiedsvertrages ist von der Generalversammlung zu genehmigen. Mitglieder, die den Schiedsvertrag in der jeweils von der Generalversammlung beschlossenen Fassung nicht unterzeichnen, sind auszuschließen.


§ 8 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im „Quickborner Tageblatt“, Quickborn.

Status 08.02.2012 

 

 

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